AGB

ACPS Automotive GmbH

Stand Februar 2024
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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der ACPS Automotive GmbH (nachfolgend: „ACPS Automotive“) und dem Besteller über die Lieferung von Produkten (nachfolgend „Vertragsprodukte“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ACPS Automotive hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich auch dann,

a) wenn ACPS Automotive eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt oder

b) wenn der Besteller in einem Lieferantenportal die Zustimmung von ACPS Automotive zu seinen eigenen Einkaufsbedingungen verlangt und ACPS Automotive wegen technischer Beschränkungen des Lieferantenportals der Geltung der Einkaufsbedingungen nicht widersprechen kann.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ACPS Automotive maßgebend.

1.5 Rechte, die ACPS Automotive nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

1.6 Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingung genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder vergleichbarer elektronischer Textformen.

2. Vertragsschluss; Bedarfsvorschau

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Vertragsprodukte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Vertragsprodukte dar.

2.3 Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von ACPS Automotive durch eine textförmliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Das Schweigen von ACPS Automotive auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche
Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für ACPS Automotive nicht verbindlich.

2.4 Die Vereinbarung einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bedarf zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen, gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Hat der Besteller mit ACPS Automotive einen Rahmenliefervertrag abgeschlossen, auf dessen Basis der Besteller künftige Lieferungen durch Einzelverträge oder

2.6 Lieferabrufe bei ACPS Automotive bestellt, ist ACPS Automotive nicht verpflichtet, solche Einzelverträge oder Lieferabrufe anzunehmen, es sei denn, in dem Rahmenliefervertrag wurde eine Annahmepflicht von ACPS Automotive ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2.7 Der Besteller kann ACPS Automotive eine automatisch erstellte Bedarfsvorschau übersenden. Die Bedarfsvorschau gibt unverbindlich die voraussichtlich benötigte Menge an Vertragsprodukten für einen in der Bedarfsvorschau aufgeführten Zeitraum an.

2.8 Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung von Mengen, die in einer Bedarfsvorschau genannt worden sind, ergeben sich die Zeiträume, für die der Besteller zur Abnahme und Bezahlung von Vertragsprodukten verpflichtet ist, aus der Fertigungsfreigabe und der Materialfreigabezeitraum. Dabei regelt der Zeitraum der Fertigungsfreigabe die Abrufmengen, bei denen der Besteller zu einer Abnahme von bereits produzierten Vertragsprodukten verpflichtet ist. Der Zeitraum der Materialfreigabe regelt die Abrufmengen, bei denen der Besteller zu einer Abnahme von Vormaterialien verpflichtet ist. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall beträgt die Frist zur Fertigungsfreigabe vier (4) Wochen vor dem Liefertermin und die Frist für die Materialfreigabe acht (8) Wochen vor dem Liefertermin.

3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) Sitz von ACPS Automotive, d.h. die Vertragsprodukte werden dem Besteller zur Abholung zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die wird an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei ACPS Automotive in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. ACPS Automotive wird jedoch auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließen.

3.2 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von ACPS Automotive maßgebend, andernfalls die im Einzelfall mit dem Besteller getroffenen Absprachen. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von ACPS Automotive.

3.3 Design- und Formänderungen der Vertragsprodukte bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.

3.4 Verlangt der Besteller nach einer bereits durchgeführten Bemusterung Änderungen der Vertragsprodukte, ist ACPS Automotive zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens nur dann verpflichtet, wenn sich die Parteien über eine Anpassung der Termine und der Preise geeinigt haben.

3.5 ACPS Automotive ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.

3.6 Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Textform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.7 Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ACPS Automotive, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.

3.8 Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn ACPS Automotive bis zu ihrem Ablauf die Vertragsprodukte am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.

3.9 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von ACPS Automotive.

3.10 Wenn die Lieferfähigkeit von Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt, ist ACPS Automotive berechtigt, gegenüber dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dauert diese Situation über einen Zeitraum von mehr als drei (3) Monaten an, ist ACPS Automotive zur Kündigung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages berechtigt.

3.11 Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung von ACPS Automotive zu vertreten ist.

3.12 Soweit die Vertragsprodukte dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Besteller ACPS Automotive Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.

3.13 Der Besteller ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 7.7, die Vertragsprodukte bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber ACPS Automotive zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

4. Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht auf den Besteller über, sobald ACPS Automotive die Vertragsprodukte am Lieferort oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder ACPS Automotive abweichend von Ziffer 3.1 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.

4.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann ACPS Automotive den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

4.3 Ziffer 4.2 gilt entsprechend, wenn die Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zehn (10) Kalendertage nach Anzeige der Versandbereitschaft durch ACPS Automotive verzögert wird.

5. Preise

5.1 Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

5.2 Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste.

5.3 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) ausschließlich Verpackung. Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 trägt der Besteller die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung.

5.4 ACPS Automotive ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu einer Erhöhung oder Senkung der Preise berechtigt bzw. verpflichtet:

a) ACPS Automotive ist berechtigt, die von dem Besteller zu zahlenden Preise entsprechend der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.

b) Die Gesamtkosten setzen sich aus folgenden relevanten Kostenarten zusammen: Kosten für den Bezug von Rohstoffen und von Energie, Lohnkosten, Transportkosten, Zölle, Steuern und öffentliche Abgaben sowie Kosten von Vorlieferanten.

c) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken.

d) Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Rohstoffkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem keine Senkung anderer Kostenarten (z.B. Energiekosten) eintritt.

e) Bei der Senkung von Kostenarten sind von ACPS Automotive die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Kostenarten ausgeglichen werden.

f) ACPS Automotive wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach den für den Besteller ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

g) Eine Änderung des Preises wird ACPS Automotive dem Besteller mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.

h) Das Preisanpassungsrecht von ACPS Automotive gilt nicht für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss (z.B. des Lieferabrufs) erbracht werden.

5.5 Akzeptiert der Besteller eine nach Ziffer 5.4 berechtigt Preiserhöhung nicht, und können sich der Besteller und ACPS Automotive in einem Zeitraum von drei (3) Monaten seit dem Preisanpassungsverlangen nicht über neue Preise einigen, ist ACPS Automotive berechtigt, einen etwaig abgeschlossenen Rahmenliefervertrag mit einer angemessenen Frist zu kündigen.

5.6 Preise, die im Hinblick auf unverbindliche Stückzahlprognosen des Bestellers durch ACPS Automotive angeboten werden, gelten nur unter der Bedingung, dass die prognostizieren Stückzahlen, bezogen auf einen Zeitraum von einem (1) Kalenderjahr auch tatsächlich von dem Besteller abgerufen werden. Sollten die prognostizierten Stückzahlen von dem Besteller ganz oder teilweise nicht abgerufen werden, ist ACPS Automotive berechtigt, nach seiner Wahl entweder für das abgelaufene Kalenderjahr oder mit Wirkung für die Zukunft für die nicht abgerufenen Mindermengen eine Anpassung der Preise oder eine Ausgleichszahlung zu verlangen.

5.7 Preise für Ersatzteile sind spätestens drei (3) Monate vor Ende der Belieferung mit Serienteilen mit ACPS Automotive zu verhandeln. Können sich der Besteller und ACPS Automotive nicht über Preise für Ersatzteile einigen, ist ACPS Automotive berechtigt, die Lieferung von Ersatzteilen mit Ablauf einer weiteren Frist von sechs (6) Monaten einzustellen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für, Fracht und Versicherung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Ab Überschreitung der Zahlungsfrist befindet sich der Besteller ohne Mahnung in Verzug.

6.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn ACPS Automotive über den Betrag verfügen kann.

6.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist ACPS Automotive berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 2 BGB)) zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte bleibt vorbehalten.

6.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist ACPS Automotive berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind. Darüber hinaus ist ACPS Automotive berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten.

6.5 Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller außerdem nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.6 ACPS Automotive ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von ACPS Automotive durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Das gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von ACPS Automotive verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von ACPS Automotive bestehen.

7. Gewährleistung

7.1 Für die Rechte des Bestellers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

7.2 ACPS Automotive gewährleistet, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) nach Maßgabe der im Einzelfall mit dem Besteller getroffenen Vereinbarungen entsprechen.

7.3 Darüber hinaus stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu bei

a) Montagefehlern (§ 434 Abs. 4 BGB) oder

b) bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB).

7.4 Die Gewährleistung von ACPS Automotive für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte (§ 434 Abs. 3 BGB) wird beschränkt

a) durch wirksame Vereinbarungen über die subjektiven Anforderungen im Sinne von Ziffer 7.2, welche – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – gegenüber objektiven Anforderungen stets vorrangig sind; und

b) durch die Bestimmungen in nachfolgender Ziffer 7.5.

7.5 Die Vertragsprodukte entsprechen den objektiven Anforderungen, wenn sie

a) eine Beschaffenheit aufweisen, die der Besteller unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen erwarten kann, die von ACPS Automotive, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,

b) der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das ACPS Automotive dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und

c) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Besteller erwarten kann.

d) Im Übrigen wird die Gewährleistung von ACPS Automotive für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit ausgeschlossen.

7.6 Die Vertragsprodukte müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, die in der Europäischen Union gültig sind. Die Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen anderer Länder oder Regionen bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung mit ACPS Automotive.

7.7 Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Besteller setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Vertragsprodukte bei Erhalt überprüft und ACPS Automotive offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller ACPS Automotive unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht (8) Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei ACPS Automotive maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ACPS Automotive für den betreffenden Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an ACPS Automotive in Textform zu beschreiben.

7.8 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist ACPS Automotive berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

7.9 Bei Mängeln der Vertragsprodukte ist ACPS Automotive nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Vertragsproduktes berechtigt. ACPS Automotive ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.10 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn der Besteller zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande wäre oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Vertragsprodukte gezeigt hat.

7.11 Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die ACPS Automotive dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

7.12 Dem Besteller stehen keine Gewährleistungsansprüche bei Mängeln oder Schäden zu, die

a) auf Verschleiß beruhen,

b) nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung der Vertragsprodukte entstehen;

c) aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Vertragsprodukte außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;

d) auf die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, von Anwendungsvorgaben oder Warnhinweisen von ACPS Automotive zurückzuführen sind;

7.13 Sachmängelansprüche bestehen ferner nicht,

a) wenn an den gelieferten Vertragsprodukten von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von ACPS Automotive ausdrücklich beauftragt wurde; oder

b) wenn der Besteller die Beseitigung des Mangels nicht durch ACPS Automotive oder einen von ACPS Automotive autorisierten Dritten hat durchführen lassen.

7.14 ACPS Automotive haftet nicht für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte im Hinblick auf die Verarbeitung oder die Auswahl der Materialien, wenn der Kunde eine vom Leistungsangebot von ACPS Automotive abweichende Konstruktion oder ein anderes Material vorgegeben hat.

8. Schutzrechte von ACPS Automotive

8.1 An allen von ACPS Automotive zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Produktbeschreibungen, Produktspezifikationen etc.) behält sich ACPS Automotive sämtliche Eigentums-, Urheberund Schutzrechte vor.

8.2 Der Besteller muss ACPS Automotive unverzüglich über bekannt werdende Verletzungen von Schutzrechten informieren und ACPS Automotive bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen.

8.3 ACPS Automotive wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sicherstellen, dass die Vertragsprodukte nicht gegen Rechte Dritter verstoßen, die vom Europäischen Patentamt veröffentlicht worden sind. Weitergehende Pflichten bestehen für ACPS Automotive nicht. Liegt hiernach in der nach Ziffer 10.1 vereinbarten Verjährungsfrist eine Verletzung von Rechten Dritter vor, wird ACPS Automotive nach seiner Wahl entweder ein Nutzungsrecht von dem Dritten erwerben oder das Vertragsprodukt in der Weise ändern, dass das Recht des Dritten nicht verletzt wird. Ist eine Nachbesserung in der vorbeschriebenen Weise nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 7 und 9 zu.

8.4 Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn ACPS Automotive die Vertragsprodukte nach Spezifikation oder Anweisungen des Bestellers oder nach den vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen hergestellt hat.

9. Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von ACPS Automotive auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung setzt in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, auch wenn das Gesetz (insbesondere nach CISG im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs) eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung vorsieht. Die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.

9.2 Auf Schadensersatz haftet ACPS Automotive – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ACPS Automotive, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ACPS Automotive jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden ACPS Automotive nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn ACPS Automotive die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.5 Die Rechtsfolgen einer Haftung von ACPS Automotive ergeben sich ausschließlich aus den gesetzlichen deutschen Bestimmungen, insbesondere aus den §§ 249 ff. BGB. ACPS Automotive haftet nicht für außergesetzliche Ansprüche und Rechte, insbesondere nicht für solche, die der Besteller freiwillig mit einem OEM vereinbart hat. ACPS Automotive haftet insbesondere nicht für Regelungen der „0km-Fälle“, „Feldschadensfälle“, „Serienschadensklauseln“ oder Schadensersatzansprüche ohne Kausalitätsnachweis, selbst wenn ACPS Automotive in Kenntnis solcher Regelungen Lieferungen oder Leistungen an den Besteller ausführt.

9.6 Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes ist der Besteller verpflichtet, neben den gesetzlichen Bestimmungen die wirtschaftlichen Gegebenheiten von ACPS Automotive, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige eigene Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge und eine ungünstige Einbausituation des Vertragsprodukts angemessen zugunsten von ACPS Automotive zu berücksichtigen.

9.7 Bei Produktfehlern haftet ACPS Automotive nur entsprechend dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Umfang für Rückruf- oder Serviceaktionen. ACPS Automotive haftet nicht für freiwillige oder nicht verhältnismäßige Rückruf- oder Serviceaktionen des Bestellers oder des OEM; solche liegen insbesondere dann vor, wenn eine ordnungsgemäße Warnung (erforderlichenfalls mit Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung der Vertragsprodukte) die Verwender der Vertragsprodukte in die Lage versetzt hätte, sich selbst (erforderlichenfalls mit Unterstützung zur Durchführung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen auf eigene Kosten) zu schützen.

9.8 Vorlieferanten, Setzteillieferanten (vgl. Ziffer 16) und Rohstofflieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von ACPS Automotive.

10. Verjährung

10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2 Eine Nacherfüllung durch ACPS Automotive führt nicht zu einer Verlängerung von Verjährungsfristen.

10.3 Handelt es sich bei dem Vertragsprodukt um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

10.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsprodukte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 9.2 Satz 1 und Ziffer 9.2 Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Freiwillige Rücknahme der Vertragsprodukte

11.1 Außerhalb der Gewährleistung werden Vertragsprodukte nur mit ausdrücklichem Einverständnis von ACPS Automotive zurückgenommen. Eine Rücknahme setzt in jedem Falle voraus, dass die Vertragsprodukte noch originalverpackt und Vertragsprodukte und Verpackung unbeschädigt sind.

11.2 Sofern ACPS Automotive das Einverständnis erteilt, erhält der Besteller eine Retourennummer. Diese ist auf der Verpackung der Rücksendung deutlich sichtbar anzubringen. Die Rücksendung hat auf Kosten des Bestellers zum Sitz von ACPS Automotive zu erfolgen.

11.3 Für jede Rücksendung wird eine Bearbeitungspauschale erhoben, deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird und die im Zweifel EUR 25,00 beträgt. Sofern die Vertragsprodukte oder Verpackung entgegen Ziffer 11.1 beschädigt sind, ist ACPS Automotive berechtigt, die Rücknahme abzulehnen oder dem Besteller die Kosten der Wiederaufbereitung in Rechnung zu stellen. Diese betragen mangels abweichender Vereinbarung 15 % des vereinbarten Nettopreises, mindestens jedoch EUR 25,00.

11.4 Sofern eine Rücksendung ohne das ausdrückliche Einverständnis von ACPS Automotive erfolgt, ist ACPS Automotive berechtigt, die Rücknahme abzulehnen oder die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Die Kosten der Lagerung betragen mindestens EUR 25,00 pro Woche.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von ACPS Automotive.

12.2 Darüber hinaus bleibt ACPS Automotive Eigentümer der gelieferten Vertragsprodukte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und ACPS Automotive.

12.3 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt ACPS Automotive schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ACPS Automotive nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an ACPS Automotive zu leisten. Weitergehende Ansprüche von ACPS Automotive bleiben unberührt. Der Besteller hat ACPS Automotive auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

12.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die ACPS Automotive nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt ACPS Automotive Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an ACPS Automotive bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. ACPS Automotive nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 12.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird.

12.5 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von ACPS Automotive gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ACPS Automotive unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von ACPS Automotive zu informieren und an den Maßnahmen von ACPS Automotive zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.

12.6 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an ACPS Automotive ab. ACPS Automotive nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von ACPS Automotive gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an ACPS Automotive zu leisten.

12.7 Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an ACPS Automotive abgetretenen Forderungen treuhänderisch für ACPS Automotive im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an ACPS Automotive abzuführen.

12.8 ACPS Automotive kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ACPS Automotive nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.

12.9 ACPS Automotive ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von ACPS Automotive aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ACPS Automotive.

12.10 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 12 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller ACPS Automotive hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um ACPS Automotive unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

13. Werkzeuge des Bestellers

13.1 Werden ACPS Automotive von dem Besteller für die Herstellung von Vertragsprodukten Werkzeuge zur Verfügung gestellt, bleiben diese im Eigentum des Bestellers. ACPS Automotive wird die Werkzeuge entsprechend kennzeichnen.

13.2 Der Besteller wird zugunsten von ACPS Automotive für seine Werkzeuge eine Allgefahrenversicherung zum Neuwert abschließen und auf Verlangen nachweisen.

14. Werkzeuge von ACPS Automotive

14.1 Werkzeuge, die ACPS Automotive zur Herstellung der Vertragsprodukte angeschafft hat, werden dem Kunden gesondert zu den Vertragsprodukten in Rechnung gestellt.

14.2 Ein Anspruch von ACPS Automotive auf den vollständigen Kaufpreis ist bei Vorlage erster fallender Teile, spätestens mit Beginn der Serienlieferung der Vertragsprodukte zur Zahlung fällig.

14.3 Die Werkzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ACPS Automotive.

14.4 Kosten für die Behebung von Verschleiß, oder Mängeln sowie für Wartung und Versicherung trägt der Besteller.

14.5 Nach Beendigung der Serienlieferung der Vertragsprodukte, spätestens mit Ablauf der Ersatzteilbelieferungspflicht ist ACPS Automotive berechtigt, den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abholung des Werkzeugs aufzufordern. Mit Ablauf der Frist ist ACPS Automotive berechtigt, das Werkzeug auf Kosten des Bestellers zu verschrotten.

15. Beistellungen

15.1Beistellungen“ sind Vorprodukte, die der Besteller ACPS Automotive zur Herstellung der Vertragsprodukte zur Verfügung stellt.

15.2 Beistellungen sind ACPS Automotive rechtzeitig und in ausreichender Stückzahl zu übergeben, sodass ACPS Automotive imstande ist, die vereinbarten Mengen an Vertragsprodukten zu liefern und vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten.

15.3 Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Beistellungen keine Mängel in Konstruktion und/oder Materialbeschaffenheit aufweisen. Die Beistellungen dürfen keine Beschaffenheiten aufweisen, die geeignet sind oder sein könnten, bei den Vertragsprodukten Mängel hervorzurufen, die Herstellung der Lohn-fertigungsprodukte zu verteuern oder zu verzögern.

15.4 Der Transport und die Lieferung von Beistellungen erfolgen für ACPS Automotive kostenfrei. Der Besteller trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Beistellungen ab der Ablieferung bei ACPS Automotive.

15.5 ACPS Automotive ist zu einer Wareneingangskontrolle in Bezug auf Identität und Menge der Beistellungen, nicht jedoch in Bezug auf die Qualität der Beistellungen verpflichtet.

15.6 Der Besteller wird zugunsten von ACPS Automotive für die Beistellungen eine Allgefahrenversicherung zum Neuwert abschließen und auf Verlangen nachweisen.

15.7 Falls sich die Beistellungen während der Herstellung der Vertragsprodukte als unbrauchbar erweisen, kann ACPS Automotive einen der bereits erbrachten Produktion entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

15.8 Auf Anforderung des Bestellers wird ACPS Automotive diesen kostenfrei bei Erfassung der Bestände an Beistellungen unterstützen.

16. Mitwirkungspflichten des Bestellers in Bezug auf Setzteile und Setzlieferanten

16.1 Mit dem Begriff „Setzteile“ sind die von dem Besteller vorgegebenen Bauteile eines anderen Lieferanten („Setzteillieferant“) gemeint, die als einzelne Komponenten in ein von ACPS Automotive herzustellendes Vertragsprodukt integriert werden.

16.2 Der Besteller stellt durch geeignete Vereinbarungen und Maßnahmen gegenüber dem Setzteillieferant sicher, dass

a) der Setzteillieferant mit ACPS Automotive Lieferverträge abschließt, die sich inhaltlich an den üblichen OEM-Einkaufsbedingungen orientieren (wie z.B. den Einkaufsbedingungen von ACPS Automotive),

b) der Setzteillieferant ein Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung gegenüber ACPS Automotive nur dann ausüben kann, wenn der Gegenanspruch des Setzteillieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, und

c) dass die Setzteile durch den Setzteillieferanten in der Weise konstruiert und hergestellt werden, dass (i.) die Setzteile alle gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen, (ii.) die Setzteile verkehrsfähig sind und (iii.) nach dem Einbau der Setzteile in die Vertragsprodukte die Vertragsprodukte frei von Mängeln, Produktfehlern und Rechten Dritter sind.

16.3 Der Besteller wird alle Maßnahmen gegenüber dem Setzteillieferant ergreifen, die erforderlich sind, damit ACPS Automotive Lieferfristen einhalten kann. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere eine rechtzeitige (i.) Planung von Produktionskapazitäten, (ii.) Bemusterung und Fertigungsfreigabe von Setzteilen sowie (iii.) Steuerung der Termine zur Lieferung der Setzteile an ACPS Automotive.

16.4 Bei dem Setzteillieferanten anfallende Kosten für Werkzeuge sind entweder von dem Besteller oder von dem Setzteillieferanten, nicht jedoch von ACPS Automotive zu tragen.

16.5 Im Verhältnis zu ACPS Automotive ist alleine der Besteller zur Steuerung des Setzteillieferanten verantwortlich.

16.6 Für den Fall, dass der Setzteillieferant an ACPS Automotive Setzteile mit Mängeln oder Produktfehlern liefert oder in Lieferverzug gerät, stellt der Besteller ACPS Automotive von allen damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Schäden (z.B. Sortierkosten oder Kosten für Sonderfahrten) sowie von Ansprüchen Dritter (z.B. Ansprüche des OEM) frei. Hiervon ausgenommen sind Kosten und Schäden, für die ACPS Automotive selbst verantwortlich ist (z.B. durch einen fehlerhaften Einbau der Setzteile in die Vertragsprodukte).

16.7 ACPS Automotive hat Setzteile bei der Anlieferung lediglich in Bezug auf äußerlich erkennbare Transportschäden, Menge und Identität zu überprüfen.

17. Geheimhaltung

17.1 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über ACPS Automotive zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Besteller wird Daten und Unterlagen von ACPS Automotive nach dem Stand der Technik gegen Verlust und gegen den Zugriff Dritter schützen.

17.2 Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

18. Höhere Gewalt

18.1 ACPS Automotive haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung ihrer Leistungen, soweit diese Umstände auf Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die ACPS Automotive nicht zu vertreten hat.

18.2 Unter Ereignisse höherer Gewalt fallen bspw. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Epidemien, Pandemien, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften) oder die unvorhergesehene Zunahme des Beschaffungsrisikos.

18.3 Der höheren Gewalt stehen gleich: Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, Arbeitskampfmaßnahmen sowie nicht zu vertretende verspätete Anlieferungen von Rohstoffen oder Zulieferteilen.

18.4 Bei Ereignissen höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig die notwendigen Informationen unverzüglich zukommen lassen und die vertraglichen Verpflichtungen im guten Glauben nach den veränderten Umständen anpassen. Dauert die Behinderung länger als 45 Tage an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten.

18.5 Darüber ist eine Haftung von ACPS Automotive im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt ausgeschlossen.

19. Ergänzende Bestimmungen in Bezug auf Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

19.1 Sofern es sich bei den von ACPS Automotive zu liefernden Gütern und Technologien um solche handelt, die von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erfasst sind und die Lieferung in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union und nicht in ein Partnerland im Sinne von Anhang VIII der Verordnung erfolgt, sind der Weiterverkauf und die Wiederausfuhr nach Russland oder in einen anderen Drittstaat zur Verwendung in Russland untersagt.

19.2 Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen das Verbot nach Ziffer 19.1 hat der Besteller ACPS Automotive den aus dem Verstoß resultierenden Schaden zu ersetzen, einschließlich der Verhängung von Bußgeldern. ACPS Automotive ist außerdem berechtigt, von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zu beenden.

19.3 Weiterhin ist ACPS Automotive verpflichtet, die zuständige Behörde in Deutschland hierüber zu unterrichten, welche wiederum die anderen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission der EU unterrichten wird.

20. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

20.1 Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu ACPS Automotive gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20.2 Sofern im internationalen Geschäftsverkehr, d.h. gegenüber Bestellern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet, werden Fragen, die Gegenstände betreffen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nicht nach seinen Grundzügen entschieden werden können, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Dies gilt nicht für die Vorschriften betreffend den Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB, die im internationalen Geschäftsverkehr keine Anwendung finden.

20.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von ACPS Automotive. ACPS Automotive ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

20.4 Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts.

20.5 Rufen die Vertragsparteien die ordentlichen Gerichte an, gilt Ziffer 20.3 entsprechend.

20.6 Rufen die Vertragsparteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Einzelschiedsrichter Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben. Sitz des Schiedsgerichts ist Stuttgart in Deutschland.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ACPS Automotive möglich.

21.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von ACPS Automotive ist der Sitz von ACPS Automotive